VerG: § 8 Abs 1
JN: § 42 Abs 1
Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis müssen gem § 8 Abs 1 VerG primär vor der Schlichtungseinrichtung des Vereins ausgetragen werden. Der ordentliche Rechtsweg steht erst nach Beendigung des Schlichtungsverfahrens bzw nach Ablauf von sechs Monaten ab Anrufung der Schlichtungseinrichtung offen. Einer verfrüht eingebrachten Klage steht nach aktueller Rsp das Prozesshindernis der Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegen. Die Klage ist mit Beschluss zurückzuweisen.