AußStrG: § 29
Der Beschluss auf Innehalten des Außerstreitverfahrens ist gem § 29 Abs 4 AußStrG nur dann selbstständig anfechtbar, wenn das Innehalten für einen längeren Zeitraum als sechs Monate angeordnet wird.
Die maximal sechs Monate betragende Innehaltungsfrist beginnt mit Zustellung des Innehaltungsbeschlusses an die Parteien zu laufen.