MRG: § 1 Abs 4 Z 1, § 16 Abs 1, 2 und 3
§ 16 Abs 1 Z 2 MRG lässt die Vereinbarung des angemessenen Hauptmietzinses ua für neu geschaffene Mietobjekte zu. Neuschaffung liegt vor, wenn bisher nicht vorhandene oder zu Wohn- oder Geschäftszwecken unbrauchbare Räumlichkeiten durch bauliche Maßnahmen (Um-, Auf-, Ein- oder Zubau) Mietobjekte werden.