MRG: § 12a Abs 2
Der Vermieter muss sein Mietzinsanhebungsrecht gem § 12a Abs 2 MRG innerhalb der Präklusivfrist von sechs Monaten ab Anzeige der Unternehmensveräußerung ausüben. Eine formlose Erklärung, die das Anhebungsbegehren in ausreichendem Maß erkennen lässt, genügt. Auch Prozessvorbringen (hier: in der Klage auf Zahlung des erhöhten Mietzinses) kann als Anhebungsbegehren qualifiziert werden.