WEG: § 18 Abs 2
ABGB: § 933a, § 1392, § 1489
Gem § 18 Abs 2 WEG kann ein Wohnungseigentümer seine Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche für Mängel am Wohnungseigentumsobjekt oder an allgemeinen Teilen an die Eigentümergemeinschaft abtreten. Der für die Wirksamkeit der Zession erforderliche Rechtsgrund liegt hier bereits im gemeinschaftlichen Interesse der Wohnungseigentümer an der Schadensbehebung. Dieser Rechtsgrund muss weder in der Zessionsvereinbarung angeführt sein noch nach Einwand des Schuldners im Prozess festgestellt werden.