ABGB: § 578, § 722
AußStrG: § 161 Abs 1
Die Fotokopie eines handschriftlich verfassten und unterschriebenen letzten Willens erfüllt nicht die Formanforderungen für eigenhändige Verfügungen, auch wenn der Verstorbene darauf handschriftlich Änderungen vorgenommen und diese unterschrieben hat. Nur der hinzugefügte Text kann eine formgültige eigenhändige Verfügung sein, sofern er für sich genommen eine letztwillige Verfügung darstellt.