AußStrG: § 45, § 156
Der erbantrittserklärte Erbe ist nicht nur gegen die Bestellung eines Verlassenschaftskurators, sondern auch gegen die Auswahl seiner Person rechtsmittellegitimiert.
Seite 294
AußStrG: § 45, § 156
Der erbantrittserklärte Erbe ist nicht nur gegen die Bestellung eines Verlassenschaftskurators, sondern auch gegen die Auswahl seiner Person rechtsmittellegitimiert.
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