In 14 R 16/19d gelangte das OLG Wien zum Schluss, dass Einwendungen gegen das Kostenverzeichnis des Gegners iSd § 54 Abs 1a ZPO auch rechnerisch nachvollziehbar gestaltet sein und eine Kalkulation der sich daraus ergebenden oder wegfallenden Beträge enthalten müssen. Andernfalls seien die Einwendungen mangels Erfüllung der Inhaltsanforderungen nicht wirksam (so auch OLG Innsbruck 3 R 145/10p).