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Zug-um-Zug-Verpflichtung als geringfügiges Unterliegen

In aller KürzeBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2019/520Zak 2019, 283 Heft 15 v. 3.9.2019

Der erfolgreiche Zug-um-Zug-Einwand des Beklagten führt nach Auffassung des OLG Wien (11 R 98/19s) nur zu einem geringfügigen Unterliegen des Klägers, wenn die Prüfung dieses Einwandes keinen Verfahrensaufwand verursacht hat. Gem § 43 Abs 2 ZPO erhalte der Kläger daher dennoch vollen Kostenersatz.

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