Nach Ansicht des OLG Innsbruck (4 R 25/19m) kann der Barauslagenersatzanspruch des Verfahrenshelfers nach § 64 Abs 1 lit f ZPO auch die Kosten des Ausdrucks von elektronisch übermittelten Urkunden und Aktenstücken umfassen. Ein Betrag von 0,50 € brutto pro ausgedruckter Seite erscheine angemessen.