MRG: § 16 Abs 2 und 3
RichtWG: § 2 Abs 3
Ein Lagezuschlag zum Richtwertmietzins setzt eine überdurchschnittliche Lage (Wohnumgebung) des Miethauses voraus. Der Fachsenat hält an seiner aktuellen Rsp fest, nach der sich die Überdurchschnittlichkeit nicht bereits aus der Lage außerhalb eines Gründerzeitviertels oder aus einem im Vergleich zur Normwohnung höheren Grundkostenanteil ableiten lässt.