ABGB: § 865, § 879 Abs 1
ZPO: § 411
In Bezug auf ein Glücksspielgeschäft geschäftsunfähig ist eine Person nur dann, wenn sie aufgrund Geisteskrankheit oder Geistesschwäche vollkommen unfähig ist, die Tragweite dieses Geschäfts einzusehen. Aus der Diagnose von Spielsucht allein folgt noch keine Geschäftsunfähigkeit. Die Beweislast trifft jene Person, die sich auf die fehlende Geschäftsfähigkeit beruft.