ABGB: § 810 Abs 2, § 897, § 1072
Wenn der Drittvertrag eine aufschiebende Bedingung enthält, wird der Vorkaufsfall erst mit Eintritt der Bedingung ausgelöst. Die Anbotspflicht und die Einlösungsbefugnis des Berechtigten bestehen erst ab diesem Zeitpunkt. Folglich kann auch die Einlösungsfrist frühestens in diesem Zeitpunkt zu laufen beginnen.