AußStrG: § 133 Abs 4
BWG: § 32 Abs 4
Auch wenn das Pflegschaftsgericht bei der Aufhebung der von ihm verfügten Kontosperre eine weite Formulierung ("ungeachtet bestehender gerichtlicher Sperren") verwendet, darf die Bank nicht davon ausgehen, dass die Aufhebung eine konkurrierende Sperre eines anderen Pflegschaftsgerichts umfasst.