ABGB: § 231
Die Wohnversorgung des Kindes kann in Höhe des fiktiven Mietzinses als Naturalleistung auf den Kindesunterhalt angerechnet werden, wenn sie dem geldunterhaltspflichtigen Elternteil zurechenbar ist.
Dass der geldunterhaltspflichtige Elternteil die Kreditraten für die im Alleineigentum des betreuenden Elternteils stehende Wohnung bezahlt, reicht für die Zurechnung der Wohnversorgung nicht aus, wenn er einen (hier sogar bereits titulierten) Regressanspruch gegen den betreuenden Elternteil hat. Abhängig von einer Interessenabwägung können die Kreditraten aber unter Umständen (teilweise) von der Unterhaltsbemessungsgrundlage abgezogen werden.