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Anerkennung eines ausländischen Unterhaltstitels ist keine Unterhaltsfestsetzung

RechtsprechungFamilienrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2019/489Zak 2019, 273 Heft 14 v. 21.8.2019

ABGB: § 231

AußStrG: § 42

Die Neufestsetzung des titulierten Unterhalts setzt eine Umstandsänderung voraus. Ob sich die Verhältnisse geändert haben, ist auch im Fall einer anerkannten ausländischen Entscheidung im Vergleich zur Sachlage im Entscheidungszeitpunkt (und nicht im Anerkennungszeitpunkt) zu beurteilen. Die Anerkennung ist selbst keine Unterhaltsfestsetzung.

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