ABGB: § 94
EO: § 382 Abs 1 Z 8 lit a
Im Rahmen des einstweiligen Unterhalts kann dem Unterhaltsberechtigten als Sonderbedarfsunterhalt ein Betrag zur Deckung notwendiger Prozess- und Anwaltskosten zugesprochen werden. Dabei kann es sich um einen echten Prozesskostenvorschuss für künftige Aufwendungen, aber auch um die Deckung bereits entstandener Kosten handeln, sofern der Unterhaltsberechtigte diese noch nicht beglichen hat. Von der Existenz einer Stundungsvereinbarung zwischen dem Unterhaltsberechtigten und seinem Gläubiger hängt der Unterhaltsanspruch im letzten Fall nicht ab.