Gem § 23 Abs 3 BAO ist die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts wegen Geschäftsunfähigkeit für die Abgabenerhebung irrelevant, soweit die daran beteiligten Personen dessen wirtschaftliches Ergebnis eintreten und bestehen lassen. In Ra 2017/13/0024 leitete der VwGH aus dieser Bestimmung ab, dass Lohnzahlungen unabhängig von der Geschäftsfähigkeit des Dienstnehmers der Einkommensteuerpflicht unterliegen, wenn dieser tatsächlich darüber verfügt hat. Im konkreten Fall hatte der (damals noch) Sachwalter erfolglos eingewendet, dass der vom Betroffenen selbst geschlossene Dienstvertrag mangels Genehmigung nichtig ist und die daraus resultierenden Zahlungen von diesem nicht zu seinem Nutzen verwendet worden sind.