Der wechselnde Bezug von Kinderbetreuungsgeld durch getrennt lebende, aber gemeinsam obsorgeberechtigte Eltern setzt nach Ansicht des OGH (10 ObS 51/19a) nicht zusätzlich zu den im KBGG angeführten Anforderungen voraus, dass der Wohnsitz des jeweiligen Beziehers iSd § 177 Abs 4 ABGB formal als Haushalt der hauptsächlichen Betreuung des Kindes festgelegt ist.