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Anrechnung der Ausgleichszahlung auf andere Ersatzansprüche (1)

In aller KürzeBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2019/482Zak 2019, 263 Heft 14 v. 21.8.2019

In Entscheidungen, die zur Rechtslage vor dem neuen Pauschalreiserecht ergangen sind, gelangte der dt BGH (X ZR 128/18 und X ZR 165/18) zum Schluss, dass eine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechte-VO 261/2004 nach den Regeln der Vorteilsausgleichung auf Schadenersatzansprüche anzurechnen ist, die dem Reisenden aus dem Reisevertrag für materielle Schäden durch die Nicht- oder Schlechterfüllung der Luftbeförderungsleistung zustehen (hier: frustrierte Aufwendungen und zusätzliche Hotelkosten wegen der verspäteten Ankunft). Die Ausgleichszahlung diene nicht nur zum Ersatz immaterieller Schäden. Die Fluggastrechte-VO enthält zur Anrechnung eine Kann-Bestimmung (Art 12 Abs 1). Das neue Pauschalreiserecht, das auf ab 1. 7. 2018 geschlossene Reiseverträge anzuwenden ist, sieht eine Anrechnungsanordnung vor, die sich sowohl auf Preisminderungs- als auch auf Schadenersatzansprüche bezieht (Art 14 Abs 5 Pauschalreise-RL 2015/2302 ; § 12 Abs 5 PRG).

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