Mit der in BGBl I 2019/65 kundgemachten Änderung des § 7 Z 1 lit e ASVG hat der Gesetzgeber klargestellt, dass Rechtsanwälte, die der Versorgungseinrichtung ihrer Rechtsanwaltskammer für den Fall der Krankheit angehören, nicht der Teilpflichtversicherung in der Kranken- und Unfallversicherung nach dem ASVG unterliegen. Die Novelle ist rückwirkend mit 1. 7. 2019 in Kraft getreten und auch auf bereits verwirklichte Sachverhalte anzuwenden.