In Ra 2017/15/0098 hat der VwGH klargestellt, dass nicht bereits der Vorvertrag über eine Grundstücksveräußerung, sondern erst der Abschluss des Hauptvertrags die Immobilienertragsteuerpflicht nach § 30 EStG auslöst.
In Ra 2017/15/0098 hat der VwGH klargestellt, dass nicht bereits der Vorvertrag über eine Grundstücksveräußerung, sondern erst der Abschluss des Hauptvertrags die Immobilienertragsteuerpflicht nach § 30 EStG auslöst.