Ua mit einem Hinweis auf die gegenteilige Judikatur des dt BGH äußert die Autorin Zweifel an der österr Rsp, nach welcher der Fruchtnießer einer Eigentumswohnung in seiner Rechtsstellung den Wohnungseigentümer auch im Verhältnis zur Eigentümergemeinschaft bzw den anderen Wohnungseigentümern verdrängt und deshalb bestimmte im WEG vorgesehene Rechte anstelle des Wohnungseigentümers ausüben kann (zB 5 Ob 154/16g = Zak 2017/93, 55: Stimmrecht bei der Willensbildung der Eigentümergemeinschaft). Die Auffassung der Rsp führe zu Abgrenzungsschwierigkeiten und verfahrensrechtlichen Unsicherheiten. Wohnrechtlichen Verfahren sind nach Ansicht der Autorin sowohl der Fruchtgenussberechtigte als auch der Wohnungseigentümer als Parteien beizuziehen. Zustellungen könnten in solchen Verfahren analog § 52 Abs 2 Z 4 WEG auch an den Fruchtnießer durch Hausanschlag erfolgen.