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Klicka, Die Anwendung des Deliktsgerichtsstands nach Art 7 Nr 2 EuGVVO auf reine Vermögensschäden eines Fahrzeugkäufers, JBl 2019, 337.

LiteraturübersichtMiet- und WohnrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2019/414Zak 2019, 220 Heft 11 v. 10.7.2019

Vereinzelt haben österr Gerichte ihre internationale Zuständigkeit für Klagen verneint, mit denen österr Fahrzeugkäufer infolge des Dieselskandals vom VW-Konzern als Hersteller gestützt auf eine Schutzgesetzverletzung, vorsätzliche sittenwidrige Schädigung oder List Schadenersatz für die Wertminderung ihrer Autos verlangen. Der Autor hält diese Entscheidungen und die Argumentation von Oberhammer (Deliktsgerichtsstand am Erfolgsort reiner Vermögensschäden, 2018, 750), auf die sie sich in der Begründung berufen, für verfehlt. Der internationale Wahlgerichtsstand für Deliktsklagen nach Art 7 Nr 2 EuGVVO bestehe nach der Judikatur des EuGH sowohl am Handlungsort als auch am Ort des Schadenseintritts. Auch reine Vermögensschäden könnten am Schadensort eingeklagt werden (zB EuGH C-168/02 , Kronhofer = ZRInfo 2004/268). Wenn ein österr Käufer in Österreich bei einem österr Händler oder Privatverkäufer ein wertgemindertes Auto kauft und bezahlt, dieses in Österreich übergeben erhält und hier nutzt, liege der Schadensort ohne jeden Zweifel in Österreich.

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