Nach der Rsp bildet die Angabe des Rücktrittsgrundes in der Rücktrittserklärung eine Voraussetzung für die Wirksamkeit des Rücktritts, sofern der Vertragspartner den Grund nicht ohnedies kennt (zB 7 Ob 112/09k = Zak 2009/554, 338). Ausgehend vom Zweck dieser Begründungsobliegenheit, dem Vertragspartner eine realistische Möglichkeit zur Nutzung der Nachfrist zu geben, vertreten die Autoren die Ansicht, dass die Angabe des Grundes auch dann entfallen kann, wenn ausnahmsweise keine Nachfristsetzung erforderlich ist (wie zB beim Rücktritt wegen Vertrauenserschütterung). Auch für die Frage, ob der Rücktritt wirksam ist, wenn zwar nicht der in der Rücktrittserklärung angeführte, aber ein anderer Grund besteht, sei der Zweck maßgeblich. Von Unwirksamkeit sei nur dann auszugehen, wenn dem Vertragspartner dadurch de facto die Möglichkeit zur Nachholung seiner Leistung innerhalb der Nachfrist genommen wurde.