Nach Ansicht der Autorinnen handelt es sich bei einer Substanzgebrauchsstörung um eine psychische Erkrankung iSd § 4 Z 1 HeimAufG, wenn sich diese (insb in Zusammenhang mit einer Begleiterkrankung) negativ auf die selbstbestimmte Verhaltenssteuerung auswirkt. Einrichtungen, in denen mindestens drei Personen ständig betreut werden, die - wie häufig der Fall - neben der Substanzgebrauchsstörung eine psychiatrische Begleiterkrankung aufweisen, würden in den Anwendungsbereich des HeimAufG fallen.