Aufgrund gesetzlicher Anordnung in § 1 Abs 3 StudFG wird eine vom unterhaltsberechtigten Kind bezogene Studienförderung bei der Unterhaltsbemessung nicht als Eigeneinkommen unterhaltsmindernd berücksichtigt. Nach Ansicht des OGH gilt dies auch im Fall von Selbsterhalterstipendien iSd § 27 StudFG (3 Ob 51/18y = Zak 2018/590, 312). Der Autor kritisiert diese Auffassung. Selbsterhalter seien Studierende, die sich vor der ersten Zuerkennung von Studienbeihilfe durch ihr Einkommen mindestens vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben. Während sich der Unterhaltsanspruch gegen die Eltern bei anderen Studienbeihilfen mindernd auf die Beihilfenhöhe auswirke, stehe ein Selbsterhalterstipendium unabhängig von einem möglicherweise wiederauflebenden Unterhaltsanspruch zu. Dies spreche dafür, § 1 Abs 3 StudFG teleologisch zu reduzieren und Selbsterhalterstipendien davon auszunehmen. Solche Studienbeihilfen seien daher als Eigeneinkommen zu behandeln.