Der OGH (4 Ob 74/19i) hat dem EuGH mehrere Fragen zum Haftungsprivileg für Host-Service-Provider (Art 14 Abs 1 E-Commerce-RL 2000/31/EG ; siehe auch § 16 ECG) zur Vorabentscheidung vorgelegt. Ua soll mit dem Vorabentscheidungsersuchen geklärt werden, ob das Haftungsprivileg auch gegenüber Unterlassungsansprüchen zur Verfügung steht und ob eine Online-Videoplattform noch als neutrale Übermittlerin fremder Inhalte anzusehen ist oder das Haftungsprivileg in Hinblick auf ihre aktive Rolle verliert, wenn sie eine Monetarisierung hochgeladener Videos durch Werbung ermöglicht sowie Besuchern Hilfen wie Video-Vorschläge und ein elektronisches Inhaltsverzeichnis anbietet.