In der Rs C-159/18 , Moens/Ryanair hat der EuGH die Schließung der Flughafenrollbahn wegen ausgelaufenen Treibstoffs gegenüber damit in keinem Kausalzusammenhang stehenden Flugunternehmen als außergewöhnlichen und nicht vermeidbaren Umstand iSd Art 5 Abs 3 Fluggastrechte-VO 261/2004 anerkannt. Sofern der Treibstoff nicht von einem Flugzeug des Flugunternehmens stammt, steht den Passagieren eines Flugs für die größere Verspätung, die durch die Schließung verursacht wurde, daher keine Ausgleichszahlung zu.