WEG: § 28 Abs 1 Z 8
WFG 1968: § 12 lit d
Die Vermietung der ehemaligen Hausbesorgerwohnung, bei der es sich um einen allgemeinen Teil der Liegenschaft handelt, zählt zur ordentlichen Verwaltung, wenn sie zu ortsüblichen Bedingungen erfolgt und es sich beim Mieter nicht um einen Wohnungseigentümer handelt.