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Konkludente Umwidmung durch geschäftliche Nutzung führt zu keiner unbeschränkten Geschäftsraumwidmung

RechtsprechungMiet- und WohnrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2019/362Zak 2019, 196 Heft 10 v. 28.6.2019

WEG: § 16 Abs 2

ABGB: § 863

Die Widmung eines Wohnungseigentumsobjekts kann auch durch die konkludente Zustimmung aller Mit- und Wohnungseigentümer geändert werden.

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