ABGB: § 1319a
Wenn die unfallvermeidenden Verkehrssicherungsmaßnahmen dem Wegehalter objektiv nicht zumutbar waren, scheitert seine Haftung nach § 1319a ABGB schon daran, dass der Zustand des Wegs nicht als mangelhaft qualifiziert werden kann.
ABGB: § 1319a
Wenn die unfallvermeidenden Verkehrssicherungsmaßnahmen dem Wegehalter objektiv nicht zumutbar waren, scheitert seine Haftung nach § 1319a ABGB schon daran, dass der Zustand des Wegs nicht als mangelhaft qualifiziert werden kann.