EKHG: § 11
Die außergewöhnliche Betriebsgefahr des Geschädigten- wie des Schädigerfahrzeugs bleibt beim Schadensausgleich nach § 11 EKHG außer Betracht, wenn sie der jeweilige Unfallgegner durch ein - wenn auch schuldloses - verkehrswidriges Verhalten selbst verursacht hat.