ABGB: §§ 1304, 1311
KDV: § 18a Abs 2
Bevor ein Lkw-Lenker nach dem verkehrsbedingten Anhalten (etwa vor einer roten Ampel oder im Stop-and-Go-Verkehr) losfährt, muss er in den Frontspiegel (Rampenspiegel) blicken, um auszuschließen, dass sich jemand unmittelbar vor dem Lkw befindet. Vom Schutzzweck dieser Verpflichtung umfasst sind nicht nur schwächere Verkehrsteilnehmer wie Fußgänger und Radfahrer, sondern auch andere Fahrzeuglenker.