ABGB: §§ 364, 364a, 1096 Abs 1
Den Bestandnehmer steht kein nachbarrechtlicher Unterlassungs- oder Ausgleichsanspruch gegen den Drittstörer zu, wenn die Beeinträchtigung des Bestandrechts in Ausübung eines Rechts erfolgt, das dem Dritten vom Eigentümer eingeräumt worden ist, und der Dritte beim Erwerb dieses Rechts redlich war.