ABGB: § 277
AHG: § 1
Die Amtshaftung greift im Fall einer Schädigung des Betroffenen durch den Sachwalter nur dann ein, wenn der Sachwalter in Erfüllung einer richterlichen Weisung gehandelt hat. Ansonsten haftet der Sachwalter für ein schuldhaftes und rechtswidriges Verhalten persönlich.