VersVG: § 100 Abs 1, § 102 Abs 1
ABGB: §§ 297, 435
Dem Hypothekargläubiger kommt gem §§ 100 ff VersVG in der Gebäudefeuerversicherung eine besondere Rechtsstellung zu. § 100 Abs 1 VersVG erstreckt das Pfandrecht des Hypothekargläubigers an dem versicherten Gebäude auf die Entschädigungsleistung aus der Feuerversicherung. Nach § 102 Abs 1 VersVG kann sich der Versicherer gegenüber dem Hypothekargläubiger nicht auf Leistungsfreiheit wegen eines Verhaltens des Versicherungsnehmers (hier: Brandstiftung) berufen.