AußStrG: § 66 Abs 1 Z 2, § 118
Die Erstanhörung des Betroffenen im Sachwalterbestellungsverfahren muss von dem Richter durchgeführt werden, der nach der Geschäftsverteilung für die Entscheidung zuständig ist. Eine Erstanhörung durch Rechtspraktikanten, Richteramtsanwärter, Rechtspfleger, Sachverständige oder Verwaltungsbehörden ist nicht zulässig.