ZPO: § 507 Abs 1, § 508
Der Antrag auf Zulassung der Revision ist gem § 507 Abs 1 ZPO vom Erstgericht zurückzuweisen, wenn er von vornherein unzulässig ist. Hat das Erstgericht den Antrag trotz Unzulässigkeit dem Berufungsgericht vorgelegt, ist das Berufungsgericht befugt und verpflichtet, den Antrag samt der Revision zurückzuweisen.