ABGB: §§ 608, 613, § 774 alt (≈ § 762 neu)
In Höhe des Pflichtteils muss dem pflichtteilsberechtigten Erben der Nachlass gem § 774 ABGB idF vor ErbRÄG 2015 frei von einschränkenden Bedingungen oder Belastungen hinterlassen werden.
ABGB: §§ 608, 613, § 774 alt (≈ § 762 neu)
In Höhe des Pflichtteils muss dem pflichtteilsberechtigten Erben der Nachlass gem § 774 ABGB idF vor ErbRÄG 2015 frei von einschränkenden Bedingungen oder Belastungen hinterlassen werden.