ABGB: § 871
Wer die Vertragsaufhebung wegen Irrtums begehrt, ist ua für die Wesentlichkeit des Irrtums behauptungs- und beweispflichtig. Er muss vorbringen und nachweisen, welche Eigenschaft (hier: Verbrauchs- und Emissionswerte eines Neuwagens) vereinbart wurde, in welchem Ausmaß der tatsächliche Zustand davon abweicht und ab welcher Abweichung er von einem Vertragsabschluss Abstand genommen hätte.