ABGB: § 231
Bis zum Abschluss seiner Ausbildung trifft das unterhaltsberechtigte Kind keine Erwerbsobliegenheit.
Das unterhaltsberechtigte studierende Kind brachte im Unterhaltsverfahren vor, dass es während des Studiums eine Teilzeitbeschäftigung ausüben muss, weil der geldunterhaltspflichtige Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung bisher nicht nachgekommen ist. Mit diesem Vorbringen kann es entweder die Anrechnung des dadurch erzielten Eigeneinkommens auf den Unterhalt verhindern oder die Überschreitung der durchschnittlichen Gesamtstudiendauer (als zeitliche Grenze für die Unterhaltspflicht) rechtfertigen, nicht aber beides.