EO: § 35
EheG: § 66
Die Oppositionsklage des Unterhaltsschuldners wegen eines Unterhaltsverzichts ist mit der Behauptung der Verzichtsvereinbarung schlüssig begründet. Dass die Umstandsklausel wirksam ausgeschlossen wurde oder seit Verzichtsabgabe keine Sachverhaltsänderungen eingetreten sind, die im Weg der Umstandsklausel zu einem Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs geführt haben, muss in der Klage nicht vorgebracht werden. Diesbezüglich trifft die Behauptungs- und Beweislast den betreibenden Gläubiger.