ABGB: § 231
Der Unterhaltsanspruch des studierenden Kindes erlischt nicht mit der Überschreitung der durchschnittlichen Studiendauer, wenn ein besonderer Rechtfertigungsgrund vorliegt.
Im vorliegenden Fall übt das Kind neben dem Studium im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung eine wissenschaftliche Tätigkeit an der Universität aus, die einerseits dem vertieften Wissenserwerb dient und andererseits im Weg der Anrechnung des Eigeneinkommens zu einer Verminderung der Unterhaltspflicht des Elternteils führt. In Hinblick darauf ist die Auffassung, dass diese Tätigkeit die Überschreitung der durchschnittlichen Studiendauer rechtfertigt, vertretbar (Zurückweisung des Revisionsrekurses).