ABGB: § 231
Wenn der geldunterhaltspflichtige Elternteil das Kind über das übliche Kontaktrecht hinaus mitbetreut, vermindert sich seine Unterhaltspflicht.
Für Fälle, in denen die Eltern gleichwertige Betreuungs- und Naturalleistungen erbringen, aber über unterschiedlich hohe Einkommen verfügen, hat der OGH in 1 Ob 158/15i = Zak 2015/683, 394 eine Methode zur Ermittlung des Restgeldunterhaltsanspruchs des Kindes gegen den leistungsfähigeren Elternteil vorgegeben, die auf dem Gedanken beruht, dass dieser Elternteil höchstens noch 50 % des nach der Prozentmethode angemessenen Unterhalts leisten muss. Diese Methode ist nur anwendbar, wenn neben der Betreuung auch die Naturalunterhaltsleistungen gleichwertig sind. Deckt hingegen der schlechter verdienende Elternteil den überwiegenden Teil des gesamten Naturalunterhaltsbedarfs (zB Kleidung, Schulbedarf, Internatskosten usw), sind lediglich pauschale Prozentabzüge vom Geldunterhalt für die Ersparnisse des anderen Elternteils durch die Mitbetreuung gerechtfertigt.