ABGB: § 180 Abs 3
Wenn sich die Verhältnisse wesentlich verändert haben, kann die Obsorge auf Antrag eines Elternteils abweichend von der bestehenden gerichtlichen Obsorgeentscheidung oder Obsorgevereinbarung der Eltern neu geregelt werden.
Der von einem Elternteil geplante Umzug des Kindes an einen mehr als 600 km entfernten Ort im Inland stellt eine wesentliche Veränderung dar, die eine Neuregelung der Obsorge rechtfertigt.