ABGB: § 180
Die Obsorge beider Elternteile ist die Regel, setzt aber voraus, dass zwischen den Eltern ein Mindestmaß an Kooperations- bzw Kommunikationsfähigkeit und -bereitschaft besteht oder hergestellt werden kann. Ob der Informationsaustausch unter den Eltern im persönlichen Gespräch oder mit Fernkommunikationsmitteln wie E-Mail abgewickelt wird, ist nicht entscheidend.