Mit dem Rechtsanwaltshonorar für die Vertretung in einem Verwaltungsstrafverfahren befasste sich das OLG Innsbruck in der Rs 4 R 155/16z. Der Mandant hatte einem Rechtsanwalt den Auftrag erteilt, einen Bescheid zu bekämpfen, in dem ihm eine mit Geldstrafe bis 300 € bedrohte Verwaltungsübertretung vorgeworfen wurde, der aber lediglich eine Ermahnung aussprach. Der Rechtsanwalt verrechnete für die (erfolgreiche) Beschwerde und die mündliche Verhandlung beim LVwG in Anwendung der geltenden Fassung der AHK ein Honorar von ca 1.250 € (je 326 € nach § 9 Abs 1 Z 1 AHK plus 60 % Einheitssatz plus Umsatzsteuer). Anders als der Mandant hielt das OLG Innsbruck das nach den AHK-Sätzen errechnete Honorar für angemessen. Die für Mandanten günstigere Regelung, dass Leistungen in Verwaltungsstrafsachen, die mit einer Geldstrafe bis 730 € bedroht sind, unter Zugrundelegung einer Bemessungsgrundlage von 1.450 € nach dem RATG abzurechnen sind (siehe 1 Ob 57/13h = Zak 2013/349, 186), sei 2015 aus den AHK gestrichen worden. Zweifel an der Angemessenheit der AHK-Regeln werfe dies nicht auf. Die AHK hätten zwar keinen normativen Charakter, seien aber ein kodifiziertes Sachverständigengutachten für die Honorierung anwaltlicher Leistungen, die nicht im RATG geregelt sind.