Die durch das ErbRÄG 20151 geschaffenen §§ 677 f ABGB ermöglichen es erstmals, Pflegeleistungen einer dem Verstorbenen nahestehenden Person2 im Rahmen des Erbrechts abzugelten.3 Der vorliegende Beitrag befasst sich mit den besonderen Anforderungen, die an die inhaltliche Ausgestaltung und Dauer der Pflegeleistung gestellt werden. Ausschlussgründe gem § 677 Abs 1 und § 678 Abs 2 ABGB werden hier nicht berücksichtigt.