ABGB: § 879 Abs 3
KSchG: § 6 Abs 1 Z 9
In seinen AGB für die Ankaufsuntersuchung von Pferden schloss der Tierarzt seine Haftung für leicht fahrlässig verursachte Vermögens- und Sachschäden aus. Diese Klausel ist wegen gröblicher Benachteiligung des Auftraggebers unwirksam (umso mehr, als sie gerade die Hauptleistungspflicht - die Erstellung eines richtigen Gutachtens über den Gesundheitszustand des Pferdes - betrifft).